Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und im Ausland wohnen (zB Grenzpendler), unterliegen grundsätzlich der österreichischen Sozialversicherung. Allerdings kann Homeoffice-Arbeit (idR ab einem Ausmaß von mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts) zu einem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen. Die aus Anlass der Coronakrise geschaffene Sonderregelung, wonach coronabedingtes Homeoffice an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, wurde durch die EU-Verwaltungskommission bis zum 31. 12. 2022 verlängert. ( Quelle: www.vorlagenportal.at , News vom 4. 7. 2022)
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