Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und im
Ausland wohnen (zB Grenzpendler), unterliegen grundsätzlich der österreichischen
Sozialversicherung. Allerdings kann Homeoffice-Arbeit (idR ab einem Ausmaß von
mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts) zu einem Wechsel der
SV-Zuständigkeit führen. Die aus Anlass der Coronakrise geschaffene Sonderregelung,
wonach coronabedingtes Homeoffice an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, wurde
durch die EU-Verwaltungskommission bis zum 31. 12. 2022 verlängert.
( Quelle: www.vorlagenportal.at , News
vom 4. 7. 2022)
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