Mit Art 73 Z 5 des Strukturanpassungsgesetzes 19961)) wurde die in Tarifpost 6 GGG2)) geregelte Pauschalgebühr für Insolvenzverfahren von 1 % der Belohnung der Masse- bzw Ausgleichsverwalters3)) auf 5 % erhöht4)). Diese (gut versteckte) zweite bedeutende Erhöhung der im Insolvenzverfahren zu entrichtenden Pauschalgebühren innerhalb weniger Jahre sollte im Hinblick auf den weiten Kreis der gem § 22 GGG Zahlungspflichtigen nicht übersehen werden, zumal die Neuregelung auch bei “kleineren" Insolvenzverfahren Bedeutung erlangen wird5)). Die unverändert gebliebene Mindestpauschalgebühr von 3.310 S6)) ist nämlich jetzt nur mehr bei einem Verwalterhonorar7)) bis zu 66.200 S zu entrichten. Übersteigt das Verwalterhonorar diesen Betrag, so ist die Pauschalgebühr nach TP 6 GGG nF zu berechnen.
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