Altersteilzeit gibt älteren Dienstnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, ohne einen Nachteil für die spätere Pension oder die Höhe der späteren Abfertigung in Kauf nehmen zu müssen, wobei auch der Entgeltausfall durch Zahlung eines Lohnausgleichs teilweise abgefedert wird.
Geregelt ist die Altersteilzeit in den §§ 27, 27a und 28 AlVG. Da es für die Altersteilzeit relativ wenige klare gesetzliche Bestimmungen gibt, ist die Unsicherheit und auch die Fehlerquote bei der Anwendung hoch. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit einigen Spezialfragen der Altersteilzeit, wobei auf Gendern verzichtet wird, um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen.
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