Anders als die Entscheidung OGH 8 Ob 26/16f geht der Verfasser davon aus, dass das Verjährungsregime des § 1498 ABGB nicht gänzlich verdrängt wird, sondern die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 11 Abs 7 KMG) mit der subjektiven Frist von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu kombinieren ist.
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