Die Autoren beantworten die Frage, wie Fälle der Einlagenrückgewähr im Rahmen der Regelungen der ZPO für Fälle der Parteienmehrheit zu beurteilen sind. Dazu wird die E OGH 6 Ob 225/19k differenziert betrachtet und Augenmerk auf die erforderliche Unterscheidung zwischen Leistungs- und Feststellungsklage gelegt.
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