Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Spitzl, Pflichtbildungsmaßnahmen und Ausbildungskostenrückersatz, RdW 2024/423, 558

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der durch BGBl I 2024/11 eingefügte und mit 28. 3. 2024 in Kraft getretene § 11b AVRAG regelt, dass die Zeit der Teilnahme an bestimmten Bildungsmaßnahmen als Arbeitszeit gilt und die Kosten solcher Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen sind. Der Beitrag beschäftigt sich mit Bedeutung und Auswirkungen dieser neuen gesetzlichen Regelung. Spitzl fasst den Meinungsstand zu § 11b AVRAG im Schrifttum zusammen und begründet dann seine Meinung zu den aufgeworfenen Fragestellungen. Zum Verhältnis der Neuregelung zu § 2d AVRAG weist der Autor darauf hin, dass Gesetzeswortlaut und Materialien zu § 11b AVRAG keine Anhaltspunkte in Richtung einer Verdrängung oder Einschränkung des § 2d AVRAG zu entnehmen sind und daher die Annahme einer trotzdem eingetretenen Verdrängungs- oder Einschränkungswirkung sonstige Sachgründe und Auslegungshinweise für eine solche Wirkung erfordern würde. Gründe bzw Hinweise dieser Art sind nach Ansicht Spitzls allerdings nicht zu erkennen und lassen sich auch nicht aus dem einseitig zwingenden Charakter des § 11b AVRAG ableiten. So wie im Anwendungsbereich des § 2d AVRAG bisher nicht entscheidend war, ob eine Bildungsmaßnahme auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruht hat, erscheint es auch nunmehr nicht maßgeblich, ob eine Bildungsmaßnahme Tätigkeitsvoraussetzung iSv § 11b Abs 1 AVRAG ist. Der Anwendungsbereich des § 2d AVRAG erfährt daher nach Ansicht des Autors durch § 11b AVRAG keine zusätzliche Beschränkung.

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Artikel-Nr.
ARD 6921/21/2024

23.10.2024
Heft 6921/2024