Grundsätzlich findet sich eine Regelung zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die in der EU erworben wurden, in Art 44 Abs 2 VO (EG) 987/2009. Der Beitrag untersucht anhand von vier EuGH-Entscheidungen, unter welchen Voraussetzungen Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU als in jenem, in dem die Mutter erwerbstätig war und der Sozialversicherung unterlag, zurückgelegt wurden, von der Pensionsversicherungsanstalt zu berücksichtigen sind. Nach der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 7. 7. 2022, C-576/20, CC gegen PVA (= ARD 6813/11/2022) muss Österreich bei der Berechnung einer Alterspension auch Kindererziehungszeiten berücksichtigen, die eine Versicherte in anderen Mitgliedstaaten verbracht hat, wenn sie ausschließlich in Österreich gearbeitet und Beiträge entrichtet hat und nur während der Kindererziehungszeiten in anderen Mitgliedstaaten gelebt hat, dort aber nicht erwerbstätig war. Da der EuGH dem Umstand, dass ausschließlich in einem einzigen Mitgliedstaat gearbeitet wurde und Beiträge entrichtet wurden (und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat), stets entscheidendes Gewicht beigelegt hat, komme in allen Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, Art 11 Abs 3 lit e VO (EG) 883/2004 (Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats) zur Anwendung.
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