Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 (BGBl I 2024/107) wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG eingefügt, mit der - grob gesprochen - die Belegfälschung sanktioniert werden soll. Darunter ist das Verfälschen eines Belegs, das Herstellen eines falschen oder unrichtigen Belegs sowie das Verwenden eines verfälschten, falschen oder unrichtigen Belegs zu verstehen. Verwirklicht werden kann die Finanzordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz; neben dem Tatbildvorsatz bedarf es darüber hinaus auch eines erweiterten Vorsatzes darauf, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern.
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