Ertragsteuerzahlungen kürzen die potenzielle Entnahmemöglichkeit aus Unternehmen und reduzieren entsprechend den Unternehmenswert. In Abhängigkeit des gewählten Unternehmensbewertungsverfahrens sind Ertragsteuerzahlungen unterschiedlich zu berücksichtigen.
Die Bewertung eines Unternehmens ist stets zweckgerichtet, sodass demgemäß der Unternehmensbewerter in unterschiedlichen Funktionen auftreten kann1). Eine wichtige Bewertungsfunktion ist einerseits die Vermittlungs- oder Konfliktlösungsfunktion, bei der der Bewerter als Schiedsrichter auftritt und seine Funktion in der Ermittlung eines Arbitriumswertes (Schiedswertes) besteht. Andererseits kann der Bewerter in einer Beratungs- und Argumentationsfunktion auftreten, wobei er einen Entscheidungs- oder Argumentationswert ermittelt.
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