Im Februar-Heft habe ich über den Versendungsentwurf des Steuerreformgesetzes 2005 berichtet. Im Folgenden soll auf Veränderungen in der nunmehr vorliegenden Regierungsvorlage eingegangen werden.
Es gibt keine Änderungen im Tarif. Die Übergangsregelung des § 26c Z. 2 KStG 1988 betreffend die Besteuerung bei Vorliegen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres 2004/2005 ist insoweit geändert worden, als die Aufteilung in einen mit 34 % und einen mit 25 % zu besteuernden Einkommensteil nichts daran ändert, dass dieses Einkommen insgesamt im Veranlagungszeitraum 2005 zu erfassen ist.
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