Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Strausz, Haftung für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ecolex 2024/501

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der OGH hat in zwei Entscheidungen zur Haftung nach dem GlBG für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Stellung genommen, wobei der Anlassfall der gleiche war (OGH 29. 4. 2021, 9 ObA 19/21s, ARD 6763/5/2021 und OGH 24. 1. 2024, ObA 79/23t, ARD 6890/5/2024). Ausgehend von diesen beiden Entscheidungen beleuchtet der Beitrag einige Spezialfragen, die sich im Zusammenhang mit der Haftung für sexuelle Belästigung nach dem GlBG ergeben. Demnach kann der Kreis der Schadenersatzpflichtigen nach den §§ 6, 12 GlBG mitunter weit sein, was den präventiven Charakter des Gleichbehandlungsrechts unterstreicht. Übt ein (faktischer) Geschäftsführer (hier: der nicht mehr geschäftsführungsbefugte "Seniorchef" eines Familienunternehmens, der gegenüber den Kunden nach außen und auch nach innen gegenüber den Arbeitnehmern wie ein Chef und Arbeitgeber auftritt) sexuelle Belästigungen gegen eine Arbeitnehmerin aus, haftet er mit der juristischen Person, der er zugerechnet wird, solidarisch. Die von der Belästigung betroffene Person kann daher auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber eine juristische Person ist, ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten, auch wenn der Belästiger als natürliche Person (darüber hinaus) für diesen Schaden deliktisch haftet. Damit lässt sich die Haftung nach dem GlBG in das allgemeine System des Schadenersatzes einordnen. Betroffenen steht es frei, wen sie in Anspruch nehmen. Die Solidarschuldner können dann untereinander Regress nehmen.

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Artikel-Nr.
ARD 6931/18/2025

10.01.2025
Heft 6931/2025