Mit § 2i AVRAG schuf der Gesetzgeber ein ausdrückliches Recht auf Mehrfachbeschäftigung, wobei jedoch der Arbeitgeber im Einzelfall verlangen kann, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, wenn diese mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist. Hinsichtlich der gebotenen Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Strausz stimmt auch jenem Teil der Lehre zu, wonach eine Nebenbeschäftigung auch dann untersagt werden kann, wenn damit die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit nicht eingehalten wird; diese gelten arbeitgeberunabhängig. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Höchstarbeitszeitgrenzen oder Mindestruhezeiten aufgrund einer Nebenbeschäftigung, vertritt die Autorin hingegen entgegen der hL die Ansicht, dass sich beide Arbeitgeber bei Erfüllung des subjektiven Tatbestands strafbar machen.
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