Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des EuGH gibt die Autorin einen Überblick über die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf eine Bildschirmbrille und zum Kostenersatz durch den Arbeitgeber. Die Beratungspraxis zeige, dass es immer wieder zu Diskussionen über die Höhe der Kostenerstattung für eine Bildschirmbrille kommt, wenn Arbeitnehmer eine solche Brille erwerben und dem Arbeitgeber die Rechnung zur Rückerstattung vorlegen. Arbeitgeber sollten daher das Prozedere zur Beschaffung einer Bildschirmbrille klar kommunizieren. Das könne zB auch die Einbeziehung von Arbeitsmedizinern oder den Verweis auf bestimmte Optiker, mit denen eine Rahmenvereinbarung zu einer rabattierten Direktabrechnung mit dem Arbeitgeber besteht, umfassen. Gibt es einen Betriebsrat, sei der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 8 ArbVG empfehlenswert.
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