In aller Kürze

SV-Verzugszinsen ab 2025

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, berechnen sich auf Grundlage des am 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres geltenden Basiszinssatzes plus 4 Prozentpunkte. Ab 1. 1. 2025 belaufen sich die SV-Verzugszinsen auf 7,03 %.

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Artikel-Nr.
ARD 6928/3/2024

11.12.2024
Heft 6928/2024