Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, berechnen sich auf Grundlage des am 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres geltenden Basiszinssatzes plus 4 Prozentpunkte. Ab 1. 1. 2025 belaufen sich die SV-Verzugszinsen auf 7,03 %.
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