Der Autor erläutert die Zurückweisungsbeschlüsse des OGH 9 Ob 37/24t und 3 Ob 95/24b. Darin bestätigt der OGH, dass §§ 25c, 25d KSchG nicht analog auf Pfandbestellungen angewendet werden können, und trifft Klarstellungen zu allgemeinen Aufklärungspflichten von Kreditgebern.
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