Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Gericht der Europäischen Union (EuG) bilden zusammen die Säule der europäischen Gerichtsbarkeit. Die Auslegung des europäischen Rechts im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen lag bisher allein beim EuGH. Der stetige Anstieg an Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte sowie die Vielschichtigkeit der Fragestellungen belasten die Kapazitäten des EuGH jedoch enorm und führen zu längeren Verfahrensdauern. Aus diesem Grund kam es über Antrag des EuGH1 nun zu einer Änderung der Satzung des EuGH,2 mit der zum einen dem Gericht der Europäischen Union in bestimmten Sachgebieten (dazu zählen ua das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex) die Zuständigkeit für Vorabentscheidungssachen übertragen und zum anderen der Mechanismus der vorherigen Zulassung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts ausgeweitet wird.3
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