Das Gesellschaftsstatut von privilegierten Scheinauslandsgesellschaften folgt dem Gründungsrecht, das Insolvenzstatut hingegen idR dem Inlandsrecht. Dies wirft zahlreiche Fragen auf, insb bezüglich der internationalen Qualifikation insolvenznaher Gläubigerschutznormen, denen der Autor nachgeht.
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