§ 7 Abs 4 WGG definiert ein Segment an Ausnahmegeschäften, in dessen Rahmen auch die Beteiligung an gewerblichen Unternehmen ermöglicht ist. § 7 Abs 3 WGG sieht vor, dass eine gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) überwiegend Hauptgeschäfte zu besorgen hat. Inwieweit eine solche Beteiligung im Rahmen des Ausnahmegeschäftes Wirkungen auf den Geschäftskreis, insb auf das Verhältnis von § 7 Abs 1-2 zu § 7 Abs 3 WGG, zeitigt, soll im folgenden Beitrag Analysen unterworfen werden.
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