Der Beitrag setzt sich mit Problemen bei der Einführung von Leistungsentgelten auseinander und geht dabei kritisch auf die Entscheidung OGH 21. 11. 2022, 8 ObA 48/22z, ARD 6843/6/2023, ein. Im konkreten Fall erhielten die Arbeitnehmer für den Umbau von Produktionsmaschinen aufgrund einer jahrelangen betrieblichen Übung eine Prämie, wenn sie für die Umbauten weniger Zeit benötigten als die auf bloßem Erfahrungswissens vorgegebene Soll-Zeit. Nachdem Gespräche über eine Betriebsvereinbarung gescheitert waren, schlug der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine "Umbauprämie neu" ohne Rechtsanspruch vor. Der Betriebsrat begehrte daraufhin die Feststellung, dass die Arbeitnehmer auch weiterhin einen Anspruch auf die alte Umbauprämie haben. Der OGH gab der Klage statt, da für die Prämie keine BV abgeschlossen werden musste. Er qualifizierte die Umbauprämie zwar als eine "akkordlohnähnliche Prämie", die jedoch, da sie auf bloßem Erfahrungswissen und nicht auf einem objektiven Entgeltfindungsverfahren beruhte, zu ihrer Einführung keiner BV bedurfte und daher konkludent durch Betriebsübung individualvertraglich vereinbart werden konnte. Tomandl stimmt dem OGH jedoch nicht zu, wonach der Begriff der Entgeltfindungsmethoden strikt auszulegen sei. Alles spreche dafür, den Begriff der "ähnlichen Entgeltfindungsmethoden" nicht weit, sondern einschränkend zu interpretieren. Die Einführung eines auf Schätzungen beruhenden Systems würde allerdings nicht darunter fallen. Sobald sich aber ein auf Erfahrungswissen aufgebautes Prämiensystem durch längere Zeit bewährt hat und unverändert beibehalten wird, sollte es den mitbestimmungspflichtigen Methoden gleichgestellt werden. Dieser Sachverhalt lag offenkundig im Anlassfall vor.
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