In der Entscheidung vom 27. 6. 2023, 8 ObA 23/23z, ARD 6868/6/2023, hat der OGH - dem EuGH folgend - klargestellt, dass ein Urlaubsanspruch nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, seinen Urlaub zu verbrauchen, und ihn auf die drohende Verjährung hingewiesen hat. Tomandl hält die Entscheidung im Ergebnis für vertretbar. Da sowohl der europäische als auch der österreichische Gesetzgeber das Horten von Urlaubsansprüchen ablehnt, sei aber ein Verfall von erworbenen, nicht realisierten Urlaubsansprüchen auch weiterhin möglich. Um zu verhindern, dass er offene Urlaubsansprüche auch noch nach vielen Jahren gewähren oder bei Vertragsende finanziell vergüten muss, müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber jährlich anbieten, den Urlaub in Anspruch zu nehmen - spätestens zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer noch ausreichend Zeit hat, um seinen vollen Urlaub zu nehmen. Ausreichend sei wohl, die Arbeitnehmer allgemein aufzufordern, Urlaubswünsche für das laufende Jahr bis zu einem bestimmten Stichtag bekannt zu geben. Der Arbeitgeber müsse seine Arbeitnehmer aber auch darüber aufklären, dass Urlaubsansprüche verloren gehen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren (ab Entstehung) tatsächlich verbraucht werden. Diese Information müsse nach Ansicht des Autors aber nur einmal, und zwar am besten gleich im ersten Urlaubsjahr, - und schriftlich - erfolgen.
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