Nicht nur die (Nicht-)Anwendung des MRG ist manchmal ein Mysterium, auch der WGG-Anwendungsbereich liegt nicht immer auf der Hand.
Manche Bestimmungen des WGG legen zwar nahe, dass dieses Gesetz immer dann anzuwenden wäre, wenn eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung1 den Gebrauch einer Wohnung oder eines Geschäftsraums aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages überlässt. Die Vermieterstellung einer GBV in einem konkreten Mietverhältnis bedeutet jedoch nicht zwingend, dass dieses den Normen des WGG unterliegt.2 Andererseits ist die Tatsache, dass ein Mietverhältnis mit einem Vermieter vorliegt, der keine GBV ist, noch kein ausreichender Grund dafür, die Anwendung des WGG automatisch ausschließen zu können.3
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