Der Beitrag beschäftigt sich mit der Verpflichtung eines Bauträgers, die Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in Form eines Haftrücklasses, einer Garantie oder Versicherung zu gewährleisten. Es werden ua der Beginn der Haftrücklassfrist und Einschränkungsmöglichkeiten der Haftrücklassgarantie besprochen.
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