Aus Anlass einer rezenten Entscheidung des OGH stellt der Autor dar, welchen Schaden der für die Insolvenzverschleppung (mit)kausale Abschlussprüfer gegenüber der Insolvenzmasse zu ersetzen hat (Gesellschaftsschaden oder Gläubigerschaden), und es werden Rückschlüsse zur Verschleppungshaftung von Geschäftsleitern gezogen. Darüber hinaus wird auf die Bedeutung von nachrangigen Verbindlichkeiten und Anfechtungserlösen für die Schadenberechnung eingegangen.
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