Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit einigen "Tücken" für den Insolvenzverwalter als Parteienvertreter im Falle der Selbstberechnung der GrESt (und damit der ImmoESt) und möglichen Lösungsansätzen.
Die Erhebung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erfolgt im Falle der Selbstberechnung (§ 11 GrEStG) der Grunderwerbsteuer (GrESt) durch Parteienvertreter gem § 30b Abs 1 EStG durch die sogenannte Immobilienertragsteuer (ImmoESt) iHv 30 %.1 Die ImmoESt wird dabei durch den Parteienvertreter entrichtet. Erfolgt keine Selbstberechnung der GrESt durch den Parteienvertreter - die Selbstberechnung der GrESt durch den Parteienvertreter beschleunigt idR die Eintragung in das Grundbuch, da die Selbstberechnungserklärung gem § 160 Abs 1 BAO die andernfalls erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ersetzt -, hat gem § 30b Abs 4 EStG eine besondere Vorauszahlung (ebenfalls iHv 30 %) durch den Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen. Der Parteienvertreter muss allerdings eine Mitteilung über den Veräußerungsvorgang im Rahmen der GrESt-Abgabenerklärung auf elektronischem Weg über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt übermitteln (§ 30c Abs 1 EStG).
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