Regierungsvorlage 9. 7. 2024, 187 BlgNR 28. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden sollen
Mit BGBl I 2017/153 erfolgte eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat - nach mehrmaligen Verschiebungen - letztlich mit 1. 10. 2021 in Kraft (BGBl I 2021/21). In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus diesem Grund wird nun der Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB vorgeschlagen unter gleichzeitiger Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind. Damit sollen die
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.