Neue Vorschriften / Arbeits- und SV-Recht

Überarbeitung der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter und Änderungen beim Sozialfonds im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe - RV

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Regierungsvorlage 9. 7. 2024, 187 BlgNR 28. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden sollen

Mit BGBl I 2017/153 erfolgte eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat - nach mehrmaligen Verschiebungen - letztlich mit 1. 10. 2021 in Kraft (BGBl I 2021/21). In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus diesem Grund wird nun der Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB vorgeschlagen unter gleichzeitiger Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind. Damit sollen die

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Artikel-Nr.
ARD 6958/14/2025

16.07.2025
Heft 6958/2025