Der folgende Beitrag widmet sich der Abgrenzung von Kostenersatzansprüchen, die vor Konkurseröffnung entstanden sind, und solchen, die erst nach Prozessfortsetzung durch den Masseverwalter entstehen. Besonderes Augenmerk gilt dabei Rechtsverteidigungskosten des Prozessgegners, die den beiden Zeiträumen zuzuordnen sind.
Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, welcher konkursrechtlichen Befriedigungskategorie der Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten des Gegners in einem zunächst durch die Konkurseröffnung unterbrochenen und dann vom Masseverwalter fortgesetzten Prozess zuzuordnen ist, ist ein Plenarbeschluss des OGH vom 23. 1. 19341): Demnach entsteht der Kostenersatzanspruch nicht erst mit der die Kosten bestimmenden Entscheidung, sondern bereits - wie es der OGH wörtlich formulierte - „bedingt durch den Prozesserfolg“ mit der einzelnen Prozesshandlung.
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