Kann ein Mitarbeiter einen bereits gebuchten Urlaub wegen eines nicht beeinflussbaren Ereignisses auf Bitten des Dienstgebers nicht antreten oder muss einen solchen frühzeitig abbrechen - zB wegen eines dringenden Großauftrags oder dem Ausfall anderer Mitarbeiter - und übernimmt der Dienstgeber die anfallenden Stornokosten, ist die Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. In diesem Fall liegen beim Dienstnehmer im nachgewiesenen Ausmaß Werbungskosten vor (vgl LStR 2002, Rz 656a). In der Sozialversicherung ist der vom Dienstgeber übernommene Kostenersatz beitragsfrei. Die Vergütung stellt kein zusätzliches Arbeitsentgelt dar, sondern ist Ersatz für den entstandenen Schaden, der dem Dienstnehmer durch die Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten entstanden ist. ( Quelle: ÖGK-Newsletter Nr 8/Juli 2023)
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