Thema - Arbeitsrecht

Überstundenzwist im saisonalen Seilbahnbetrieb bei Arbeitsmangel

Dr. Florian Striessnig, RA

Zugleich eine Besprechung von OLG Innsbruck 15 Ra 2/22i1

Im saisonalen Seilbahnbetrieb stößt eine aus Arbeitgebersicht stets wünschenswerte Arbeitszeitflexibilisierung umso mehr an ihre Grenzen, wenn es sich beim zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis um ein auf die Dauer der (Winter-)Saison befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Kommt es nämlich bei den Mitarbeitern wider Erwarten zu Leerzeiten wegen einer geringeren operativen Arbeitsauslastung, ist der rechtlich zulässige Handlungsspielraum des Arbeitgebers letztlich eingeschränkt. Anhand der Entscheidung des OLG Innsbruck vom 24. 3. 2022 zu 15 Ra 2/22i, in der einer versuchten Form von unbezahlter Arbeitsbereitschaft oder sogenannter "Arbeit auf Abruf" eine Absage erteilt wurde, soll ein Problemumriss zu einem Überstundenzwist in einem saisonalen Seilbahnbetrieb anlässlich eines Arbeitsmangels erfolgen.

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Artikel-Nr.
ARD 6795/5/2022

22.04.2022
Heft 6795/2022
Autor/in
Florian Striessnig

MMag. Dr. Florian Striessnig ist Rechtsanwalt und Partner der Orsini und Rosenberg & Striessnig Rechtsanwälte OG in Wien. Er berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht, Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht sowie bei der Prozessführung. Auf diesen Gebieten publiziert er auch regelmäßig in juristischen Fachzeitschriften.