Zugleich eine Besprechung von OLG Innsbruck 15 Ra 2/22i1
Im saisonalen Seilbahnbetrieb stößt eine aus Arbeitgebersicht stets wünschenswerte Arbeitszeitflexibilisierung umso mehr an ihre Grenzen, wenn es sich beim zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis um ein auf die Dauer der (Winter-)Saison befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Kommt es nämlich bei den Mitarbeitern wider Erwarten zu Leerzeiten wegen einer geringeren operativen Arbeitsauslastung, ist der rechtlich zulässige Handlungsspielraum des Arbeitgebers letztlich eingeschränkt. Anhand der Entscheidung des OLG Innsbruck vom 24. 3. 2022 zu 15 Ra 2/22i, in der einer versuchten Form von unbezahlter Arbeitsbereitschaft oder sogenannter "Arbeit auf Abruf" eine Absage erteilt wurde, soll ein Problemumriss zu einem Überstundenzwist in einem saisonalen Seilbahnbetrieb anlässlich eines Arbeitsmangels erfolgen.
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