Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das bebaute Grundstück ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Der Beitrag geht aufgrund eines aktuellen Erkenntnisses des VwGH der Frage nach, wieweit diese Einheitlichkeit bei Übertragung stiller Reserven anzuwenden ist.
Ein Unternehmer erwirbt am 12. 3. 2003
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