Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob der steuerrechtliche Mindestansatz des § 6 Z 2 lit a EStG auch im Anwendungsbereich des § 6 Z 1 EStG gilt.
Ein Kaufmann stellt einen Vermögensgegenstand her, der
Umlaufvermögenabnutzbares Anlagevermögendarstellt. Die Einzelkosten betragen 400, die angemessenen Material- und Fertigungsgemeinkosten betragen 600. Fraglich ist die Höhe des zu aktivierenden Betrages aus handels- und steuerrechtlicher Sicht.
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