In aller Kürze

Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs 4 EStG 1988 oder der Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 Z 6 KStG 1988). Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine "umfassende" Amtshilfe bestehen, wurde eine Staatenliste kundgemacht (zum Stand 1. 1. 2020). Der Begriff "umfassende" Amtshilfe wird seitens des BMF im Sinn des "großen" Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. Zur Auflistung dieser Staaten siehe die Info des BMF vom 20. 12. 2019, BMF-010221/0282-IV/8/2019. (findok.bmf.gv.at)

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Artikel-Nr.
ARD 6687/2/2020

20.02.2020
Heft 6687/2020