Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs 4 EStG 1988 oder der Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 Z 6 KStG 1988). Dazu veröffentlicht das BMF jährlich eine Liste mit jenen Staaten und Territorien, mit denen eine "umfassende" Amtshilfe besteht (Stand 1. 1. 2025; keine Änderungen im Vergleich zum Vorjahr). Der Begriff "umfassende" Amtshilfe wird seitens des BMF im Sinn des "großen" Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. (Info des BMF vom 9. 12. 2024, 2024-0.853.922)
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