Die vor dem Frühjahr 2020 in vielen Unternehmen weitgehend unbekannte Regelung des § 32 Abs 3 Epidemiegesetz (EpiG) betreffend die Vergütung des Verdienstentgangs bei behördlich angeordneter Absonderung hat im Zuge der Coronakrise enorme praktische Bedeutung erlangt. Infolge der explodierenden Anzahl an behördlichen Absonderungen von an Corona erkrankten oder als Kontaktpersonen geltenden Arbeitnehmern kam es österreichweit zu zehntausenden Rückvergütungsanträgen an die Bezirksverwaltungsbehörden. Die hohe Anzahl an praktischen Fällen brachte eine Reihe schwieriger Auslegungsfragen zu § 32 Abs 3 EpiG zum Vorschein. Während die lange strittig gewesene Rückersatzfähigkeit von anteiligen Sonderzahlungen mittlerweile höchstgerichtlich geklärt ist, bleibt nach wie vor die immer wieder diskutierte Frage offen, ob der Rückvergütungsanspruch auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers umfasst oder nicht. Der nachfolgende Beitrag geht dieser Frage auf den Grund und setzt sich kritisch mit der bisherigen Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte auseinander.
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