Durch die Neufassung der Umsatzerlöse mit dem RÄG 2014 sind nunmehr bestimmte, mit dem Umsatz verbundene Steuern von den Umsatzerlösen abzuziehen. Der Gesetzgeber ließ jedoch offen, welche Kriterien für einen Abzug erfüllt sein müssen. Möglich (und sinnvoll?) könnte eine Verknüpfung mit den Herstellungskosten sein, wodurch aber eine Diskussion über den Umfang des Herstellungsprozesses im Zusammenhang mit Verbrauchsteuern angestoßen werden würde. Dieser Diskussion und den anderen Abzugskriterien nimmt sich der vorliegende Beitrag an.
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