Die bereits mehrfach kommentierte Entscheidung des verstärkten Senates 6 Ob 179/14p vom 1. 12. 20151 hat die jahrzehntelange Streitfrage entschieden, ob ein Insolvenzgläubiger nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes noch mit seiner gesamten Forderung oder nur noch mit der Sanierungsplanquote aufrechnen kann. Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Für und Wider der unterschiedlichen Positionen in Rsp2 und der Lehre3 entschied sich der verstSen für die Beschränkung der Aufrechnung mit der Sanierungsplanquote.
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