Die Entscheidung OGH 7. 11. 2007, 6 Ob 246/07f 1), hat für die Masseverwalterpraxis bedeutsame Fragen zur unternehmensrechtlichen Buchführungspflicht des Verwalters angesprochen und dürfte dabei auf jene Linie einschwenken, die bereits im jüngeren Schrifttum vertreten wurde2). Der OGH hat zwar beginnend mit 2001 dem Grunde nach die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters für Zeiträume vor und nach der Konkurseröffnung bejaht, jedoch dabei auch Grenzen dieser Pflichten anerkannt3). In der zit E beschreibt der OGH nunmehr die Grenzen der Bilanzierungspflichten mit dem Dreischritt „Unmöglichkeit - Unwirtschaftlichkeit - Untunlichkeit“. Die Autoren versuchen in diesem Beitrag, diesen abstrakten Begriffen Kontur zu verleihen.
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