Anmerkungen zu OGH 8 Ob 82/16s1
Lehnen die Gläubiger einen Zahlungsplan ab, bleibt dem Schuldner nur das Abschöpfungsverfahren, um eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Unredliche Schuldner werden von diesem auf Antrag eines Insolvenzgläubigers bei Vorliegen eines der in § 201 Abs 1 IO taxativ aufgezählten Einleitungshindernisse ausgeschlossen. Der OGH hat sich nun erstmals inhaltlich zum Einleitungshindernis in § 201 Abs 1 Z 2 IO wegen unrichtiger Angaben im Vermögensverzeichnis des Schuldners geäußert, weil er eine Klarstellung für notwendig erachtete.
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