Variante 1:
An der AB-OHG sind A und B jeweils zu 50 % beteiligt. Das handelsrechtliche (= steuerliche) Eigenkapital in der Gesellschaft beträgt jeweils 200. B hat seinen Anteil von Z erworben, weshalb er in der steuerlichen Ergänzungsbilanz ein Ergänzungskapital von 350 ausweist. Das Vermögen der AB-OHG soll nach Art III UmgrStG in die AB-GmbH eingebracht werden.
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