Anmerkungen zu OGH 1 Ob 24/18p1
Nach Art 8 EuInsVO2 unterliegen die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf Verträge über unbewegliche Gegenstände dem Recht des EU-Mitgliedstaats, in dem sich diese Gegenstände befinden. Nach welchen Kriterien idZ zu beurteilen ist, ob ein einschlägiger Vertrag vorliegt, ist in der Lehre str und von der Judikatur noch nicht geklärt. Die Frage sollte nach der hier vertretenen Auffassung nach dem Recht am Lageort des betreffenden unbeweglichen Gegenstands beantwortet werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.