Etwas verspätet ist das aus der Dissertation des Autors hervorgegangene Buch NADLERS anzuzeigen, das mit dem Untertitel „Der asset deal im Konkursverfahren“ einem praktisch bedeutsamen und theoretisch anspruchsvollen Thema gewidmet ist, das überdies in der Literatur bisher wohl zu wenig Beachtung gefunden hat. Die Lektüre der Arbeit regt freilich da und dort zum Widerspruch an. So ist etwa der Ansicht entschieden zu widersprechen, die Gesamtveräußerung des vom Masseverwalter zunächst fortgeführten Unternehmens sei keine „Schließungshandlung“, sodass eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen nur außerhalb des § 25 KO mit der Wirkung möglich sei, dass die Beendigungsanprüche Masseforderungen seien (67, 96 f). Dieser aus praktischer Sicht eine Unternehmensveräußerung wohl regelmäßig ausschließende Auffassung (Bedenken de lege ferenda auch bei NADLER 98, 211) ist entgegenzuhalten, dass die Unternehmensveräußerung im Konkurs die betriebliche Leistungsbereitschaft des gemeinschuldnerischen Unternehmens (der Masse) beendet, ohne die Leistungsfähigkeit der Gesamtsache Unternehmen zu zerstören. Weitere Fortführungsmaßnahmen des Masseverwalters nach Veräußerung des Unternehmens wären offenkundig sinnlos und würden den Ausfall der Konkursgläubiger erhöhen. In diesem Sinn ist die Unternehmensveräußerung eine Schließungshandlung (so wohl auch LENTSCH , Unternehmensfortführung 75) und ein Schließungsgrund, sodass in Abstimmung mit der Genehmigung des Unternehmensverkaufes gem § 117 KO die dadurch unausweichlich werdende Schließung zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen gem § 25 KO formell beschlossen werden muss. NADLER übersieht mE, dass - worauf REBHAHN , JBl 1999, 626 FN 28 zutreffend hinweist - die KO als Unternehmensfortführung die Fortführung des Unternehmens mit dem Gemeinschuldner als Unternehmensträger versteht, sodass die Weiterführung durch einen Dritten nach einer Unternehmensveräußerung durch den Masseverwalter nicht als Unternehmensfortführung iSd Gesetzes angesehen werden kann. Leider entwerten Einwände wie dieser und die Bestrebung des Autors, möglichst viele Themenbereiche „abzudecken“ (s etwa den steuerrechtlichen Teil 191 ff), das Buch für den konzentrierte Information suchenden Praktiker.
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