In aller Kürze

Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Nach § 89 Abs 2 des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden (vgl in Österreich § 92a ArbVG). Hiermit korrespondiert nach Ansicht des BAG ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder beim Arbeitgeber angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können nämlich arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. (Bundesarbeitsgericht/BRD 12. 3. 2019, 1 ABR 48/17).

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Artikel-Nr.
ARD 6651/1/2019

31.05.2019
Heft 6651/2019