Dieser Beitrag behandelt das "Recht auf Mehrfachbeschäftigung", das in einem neuen § 2i AVRAG geregelt ist und seit 28. 3. 2024 für alle Arbeitsverhältnisse gilt. Die Autoren analysieren die neue Bestimmung, wonach Arbeitnehmer nunmehr ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern eingehen dürfen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für Arbeitgeber, in Dienstverträgen keine pauschalen Nebenbeschäftigungsverbote mehr vorzusehen. Für Beschäftigungen in einem weiteren Arbeitsverhältnis sollten Verbote auf die gesetzlichen Fälle eingeschränkt werden, darüber hinaus kann es bei allgemeiner gefassten Verboten bleiben. Vorrangig sollte aber vertraglich die vorherige Offenlegung aller beabsichtigten Nebenbeschäftigungen verlangt werden. Die zentrale Frage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines weiteren Arbeitsverhältnisses ist jetzt die "Abträglichkeit" der Nebenbeschäftigung, die jedoch weiter zu verstehen ist als bisher in § 82 lit e GewO 1859 und die insbesondere Interessenkonflikte umfasst.
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