Das Kündigungsfrühwarnsystem gem § 45a AMFG1 ist auch in Sanierungs- und Insolvenzfällen einzuhalten.2 Die richtige Beurteilung des Erreichens von Schwellenwerten sowie die rechtzeitige Anzeige der geplanten Kündigungen beim Arbeitsmarktservice sind für die kostensparende sowie erfolgreiche Abwicklung von Restrukturierungen und Insolvenzverfahren essenziell. Die Missachtung der Bestimmungen des Kündigungsfrühwarnsystems hat die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge. Der Beitrag zeigt auch anhand aktueller Judikatur auf, worauf dabei zu achten ist.
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