Was es dazu aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten gilt, damit es nach dem Urlaub und/oder dem Besuch einer Veranstaltung kein böses Erwachen gibt
Nach dem Lockdown im Frühling 2020 ist es für die Österreicherinnen und Österreicher durch zahlreiche Lockerungen vorerst wieder schrittweise zurück zur "neuen Normalität" gegangen, auch wenn die Infektionsrate - ausgerechnet mit Beginn der Urlaubshauptsaison - aktuell gerade wieder im Ansteigen begriffen ist. Der zuletzt von Bundeskanzler Sebastian Kurz verwendete Begriff der "neuen Normalität" beschreibt die aktuelle Situation treffend. Auch wenn die Grenzen zu vielen Ländern seit Mitte Juni nunmehr (vorerst) wieder geöffnet sind und auch viele Veranstaltungen - wenn auch in abgespeckter Form - wieder stattfinden, ist das Virus nach wie vor allgegenwärtig. Aus diesem Grund aktualisiert auch das Außenministerium laufend die Sicherheitsstufen ausländischer Gebiete. Damit arbeitsrechtliche Konsequenzen wie zB ein Entfall der Entgeltfortzahlung im Falle einer Dienstverhinderung den Erholungseffekt des Urlaubs oder den Spaßfaktor an der Teilnahme an einer Festivität nicht gefährden und es kein böses Erwachen gibt, haben Arbeitnehmer - bevor es ab in den Urlaub oder auf eine Veranstaltung geht - aktuell einiges zu beachten.
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