Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gilt ein strenges Verbot der Urlaubsablöse. Vereinbarungen, die eine Ablöse in Geld oder eine sonstige vermögenswerte Leistung für nicht verbrauchten Urlaub vorsehen, sind absolut nichtig.1 Denn eine Ablöse für nicht verbrauchten Urlaub widerspricht dem Erholungszweck des Urlaubs.2 Selbst wenn der Urlaub bereits vom Arbeitgeber (unzulässigerweise) in Geld abgelöst wurde, kann der Arbeitnehmer diesen in natura konsumieren - unter Umständen kann der Arbeitgeber aber die gezahlte Ablöse zurückverlangen.3
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