Nach § 196 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss alle Verbindlichkeiten zu enthalten, die nach § 211 Abs. 1 HGB mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.
Verbindlichkeiten sind nach der h. L. dadurch charakterisiert, dass eine rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung dem Grunde nach existent ist, deren Höhe entweder konkret feststeht oder zumindest verläßlich schätzbar ist. Fehlende Fälligkeit sowie Ungewißheit über die Person des konkreten Gläubigers beeinträchtigen den Ausweis als Verbindlichkeit nicht.
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