Anmerkungen zu OGH 17 Ob 5/19p1
In der besprochenen Entscheidung hat sich der OGH ein weiteres Mal mit der Frage der Einbeziehung von dritten Geschäftspartnern in den Verbotstatbestand der §§ 82, 83 GmbHG befasst, erstmals jedoch iZm Cash Pooling im Konzern.
Der OGH hat gegen die Zulässigkeit der konkreten Vertragsgestaltung aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht im Verhältnis zum Gesellschafter zwar Bedenken, lässt aber aufgrund fehlender - im konkreten Fall nicht notwendiger - Feststellungen schlussendlich offen, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliegt. Im Verhältnis zum Dritten stellt er aber unter Rückgriff auf die bisherigen Begründungen des OGH2 zur Einbeziehung Dritter in den Verbotszweck klar, dass "bei Cash Pooling - anders als etwa bei einer Sicherheitenbestellung zur Finanzierung eines Anteilskaufes - für die Bank eine betriebliche Rechtfertigung naheliegt" und der Vertrag mangels "sich aufdrängenden Verdachts dem Dritten gegenüber wirksam ist". Die knapp gehaltenen anfechtungsrechtlichen Ausführungen bringen keine neuen Aussagen zur Insolvenzanfechtung. Der Entscheidung ist auf Basis der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen im Ergebnis zuzustimmen.
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