Für Sonderbetreuungszeiten ab 1. 11. 2020 (rückwirkend) bis 9. 7. 2021 gelten neue Regelungen ("Sonderbetreuungszeit Phase 4").1 Die Neuregelung wurde am 20. 11. 2020 im Nationalratsplenum beschlossen, die endgültige Gesetzwerdung wird aber voraussichtlich erst in der zweiten Dezember-Woche erfolgen (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Bis dahin sind formaljuristisch gesehen eigentlich noch die Bestimmungen der Sonderbetreuungszeit Phase 3 anwendbar; im Hinblick auf die vorgesehene Rückwirkung der Phase-4-Regelung erscheint uE deren Anwendung aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt unbedenklich und praktisch sinnvoll.
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