Der Zahlungsplan hat sich innerhalb kurzer Zeit in der Praxis zum mit Abstand wichtigsten Instrument der Restschuldbefreiung entwickelt. Im Folgenden sollen einige sich hier stellende verfahrensrechtliche Fragen näher behandelt werden.
Nach § 193 Abs 2 KO darf die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan nicht vor Verwertung des Schuldnervermögens stattfinden 1)). Die Einhaltung dieser Bestimmung ist -- als „für das Verfahren geltende Vorschrift“ iSd § 195 Z 2 KO -- Voraussetzung für die Bestätigung des Zahlungsplans und (daher) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen 2)). Zur Verwertung des Vermögens gehört -- in der Praxis besonders von Bedeutung -- jedenfalls auch das bis zur Annahme des Zahlungsplans anfallende pfändbare Einkommen des Schuldners 3)), aber nach neuerer Auffassung auch der Finanzierungsbeitrag bei Genossenschaftswohnungen 4)). Lediglich dann, wenn auf bestimmte Vermögenswerte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugegriffen werden kann, sind diese allenfalls auf der Ebene der Angemessenheit des Zahlungsplans zu berücksichtigen und erfordern eine entsprechende Erhöhung der Quote. Dieser vom Verfasser zunächst für im Ausland belegene Liegenschaften entwickelte Gedanke 5)) wurde vom OGH auf eine Rauchfangkehrerkonzession erstreckt, die nur unter Mitwirkung des Schuldners verwertbar gewesen wäre 6)).
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