ZIK aktuell

Verfahrensrechtliche Fragen der Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen im Zahlungsplan (§ 197 KO)

Georg E. Kodek, / LL.M.

Nach § 197 KO haben Gläubiger, die ihre Forderung nicht anmelden, beim Zahlungsplan nur insoweit Anspruch auf die Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Trotz der erheblichen praktischen Bedeutung dieser Bestimmung herrscht über die Form der Geltendmachung dieser Rechtswohltat Unklarheit. Im Folgenden soll gezeigt werden, dass hier neben der Oppositions- und (negativen) Feststellungsklage vor allem auch ein Antrag nach § 66 AO in Betracht kommt.

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Artikel-Nr.
ZIK 2001/7

25.02.2001
Heft 1/2001
Autor/in
Georg Kodek

Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (NWUSL), ist Präsident des OGH und Univ.-Prof. an der WU Wien. Außerdem ist er als Vortragender im Rahmen der Richter- und Rechtspflegerausbildung sowie als Sachverständiger für Zivilgerichtliches Verfahrensrecht für den Europarat tätig. Daneben ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen aus dem Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts.