Nach § 197 KO haben Gläubiger, die ihre Forderung nicht anmelden, beim Zahlungsplan nur insoweit Anspruch auf die Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Trotz der erheblichen praktischen Bedeutung dieser Bestimmung herrscht über die Form der Geltendmachung dieser Rechtswohltat Unklarheit. Im Folgenden soll gezeigt werden, dass hier neben der Oppositions- und (negativen) Feststellungsklage vor allem auch ein Antrag nach § 66 AO in Betracht kommt.
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